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BVergGKonz 2018 § 66. Allgemeine Bestimmungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

9. Abschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

§ 66. Allgemeine Bestimmungen

Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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