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BVergGKonz 2018 § 65. Öffnung der Angebote, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

9. Abschnitt Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten

§ 65. Öffnung der Angebote

Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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