BVergGKonz 2018 § 56. Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

7. Abschnitt Die Ausschreibung

§ 56. Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen

(1) Bei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/1973, BGBl. III Nr. 200/2001, Nr. 41/2002 und Nr. 105/2004 ergebenden Verpflichtungen einzuhalten.

(2) Der Auftraggeber hat in der Ausschreibung vorzusehen, dass die Erstellung des Angebotes für in Österreich zu erbringende Leistungen unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Rechtsvorschriften (insbesondere des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzesASchG, BGBl. Nr. 450/1994, des ArbeitszeitgesetzesAZG, BGBl. Nr. 461/1969, des ArbeitsruhegesetzesARG, BGBl. Nr. 144/1983, des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsgesetzesAVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, des ArbeitskräfteüberlassungsgesetzesAÜG, BGBl. Nr. 196/1988, des LSD-BG, des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes – BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005, des BehinderteneinstellungsgesetzesBEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, und des GleichbehandlungsgesetzesGlBG, BGBl. I Nr. 66/2004), der einschlägigen Kollektivverträge sowie der in Österreich geltenden umweltrechtlichen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat und dass sich der Bieter verpflichtet, bei der Durchführung der Konzession in Österreich diese Vorschriften einzuhalten. Diese Vorschriften sind bei der für die Ausführung der Konzession örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zur Einsichtnahme durch interessierte Bieter und Bewerber bereitzuhalten. Hierauf ist in den Konzessionsunterlagen ausdrücklich hinzuweisen.

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