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BVergGKonz 2018 § 50. Nachweis der Leistungsfähigkeit, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

6. Abschnitt Eignung der Unternehmer

§ 50. Nachweis der Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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