BVergGKonz 2018 § 46. Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

3. Hauptstück Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

6. Abschnitt Eignung der Unternehmer

§ 46. Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

(1) Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Konzessionsvergabeverfahren teilnimmt, seine

1. berufliche Befugnis,

2. berufliche Zuverlässigkeit,

3. finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie

4. technische Leistungsfähigkeit

zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand der Konzession sachlich gerechtfertigt ist. Die geforderten Nachweise dürfen nicht diskriminierend sein, müssen einen echten Wettbewerb garantieren und in Bezug sowie in einem angemessenen Verhältnis zu den notwendigen Fähigkeiten des Konzessionärs stehen.

(2) Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung auch die Vorlage einer Erklärung belegen, dass er die vom Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung). In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.

(3) Der Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern verlangen, sofern dies nach Auffassung des Auftraggebers erforderlich ist.

(4) Im Falle der Angebotslegung durch eine Arbeitsgemeinschaft oder eine Bietergemeinschaft hat jedes Mitglied die Befugnis für den ihm konkret zufallenden Leistungsteil nachzuweisen.

(5) Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der Auftraggeber direkt über eine für den Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.

(6) Kann ein Unternehmer aus einem von ihm glaubhaft zu machenden berechtigten Grund die vom Auftraggeber gemäß Abs. 1 geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes anderen vom Auftraggeber für geeignet erachteten Nachweises erbringen.

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