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BVergGKonz 2018 § 45. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

6. Abschnitt Eignung der Unternehmer

§ 45. Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestens

1. bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,

2. bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe und

3. bei zweistufigen Verfahren grundsätzlich zum Zeitpunkt des Ablaufes der Teilnahmeantragsfrist

vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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