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BVergGKonz 2018 § 41. Teilnahmeantragsfrist, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

§ 41. Teilnahmeantragsfrist

(1) Die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.

(2) Können Teilnahmeanträge nur nach einer Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in zusätzliche Unterlagen zu den Konzessionsunterlagen vor Ort erstellt werden, so ist die Teilnahmeantragsfrist so angemessen zu verlängern, dass alle betroffenen Unternehmer von allen für die Erstellung eines Teilnahmeantrages erforderlichen Informationen Kenntnis nehmen können.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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