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BVergGKonz 2018 § 39. Grundsätze für die Bemessung von Fristen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 41.

§ 39. Grundsätze für die Bemessung von Fristen

Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa der Komplexität des Leistungsgegenstandes dem Unternehmer hinreichend Zeit zur Erstellung des Teilnahmeantrages bzw. des Angebotes verbleibt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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