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BVergGKonz 2018 § 35. Bekanntgaben in Österreich, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 18.10.2018

§ 24.

4. Abschnitt Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 35. Bekanntgaben in Österreich

(1) Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abschnitt des Anhanges VII (Kerndaten für Bekanntgaben) verweist. Der Auftraggeber hat die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren für mindestens 5 Jahre bereitzustellen und die Kerndaten für Bekanntgaben in einem offenen und maschinenlesbaren standardisierten Format unter einer freien Lizenz vollständig für mindestens 5 Jahre zur Verfügung zu stellen. Die Bekanntgabe hat spätestens 48 Tage nach Zuschlagserteilung zu erfolgen.

(2) Abweichend zu Abs. 1 letzter Satz kann der Auftraggeber die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gleichzeitig spätestens 48 Tage nach Ende des jeweiligen Jahresquartals gemäß Abs. 1 bekannt geben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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