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BVergGKonz 2018 § 32. Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 24.

4. Abschnitt Bekanntmachungen

2. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

§ 32. Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene

Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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