§ 24.
4. Abschnitt Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
§ 30. Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten
(1) Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darstellung, Struktur und Form der Kerndaten gemäß Anhang VII sowie hinsichtlich der Befüllung der Metadatenfelder erlassen.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit in Kraft)
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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