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BVergGKonz 2018 § 29. Berichtigung einer Bekanntmachung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

§ 24.

4. Abschnitt Bekanntmachungen

1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen

§ 29. Berichtigung einer Bekanntmachung

Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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