1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
5. Abschnitt Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
§ 21. Verwendung des CPV
Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und für die Beschreibung des Gegenstandes der Konzession.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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