BVergGKonz 2018 § 21. Verwendung des CPV, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

5. Abschnitt Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 21. Verwendung des CPV

Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und für die Beschreibung des Gegenstandes der Konzession.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-76599