BVergGKonz 2018 § 17. Vorherige Erkundung des Marktes, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

5. Abschnitt Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 17. Vorherige Erkundung des Marktes

Vor Einleitung eines Konzessionsvergabeverfahrens kann ein Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Auftraggeber insbesondere von Dritten beraten lassen. Er kann die solcherart eingeholten Informationen für die Planung und Durchführung des Konzessionsvergabeverfahrens nutzen, sofern dadurch der Wettbewerb nicht verzerrt oder gegen die Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens verstoßen wird.

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