BVergGKonz 2018 § 16. Vorbehaltene Konzessionen zugunsten sozialer und beruflicher Integration, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

5. Abschnitt Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

§ 16. Vorbehaltene Konzessionen zugunsten sozialer und beruflicher Integration

(1) Der Auftraggeber kann bei Konzessionsvergabeverfahren vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligten Personen ist, teilnehmen können oder dass die Durchführung von Konzessionen im Rahmen von Programmen mit geschützten Beschäftigungsverhältnissen zu erfolgen hat, wobei mindestens 30% der Arbeitnehmer des die Konzession durchführenden Unternehmens Menschen mit Behinderung oder sonstige benachteiligte Arbeitnehmer sein müssen.

(2) Sofern eine Bekanntmachung erfolgt, ist auf eine Beschränkung des Teilnehmerkreises oder des ausführungsberechtigten Kreises gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

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