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BVergGKonz 2018 § 121. Vollziehung, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

Anlage 2 Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 4 Abs. 4 zuerkannt werden

§ 121. Vollziehung

(1) Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung

1. des § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

2. des § 102 Abs. 2 erster bis dritter Satz der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,

3. des § 26 Abs. 7 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. des § 30 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen,

5. des Abs. 2 und der §§ 11 Abs. 3, 33 Abs. 1, 84 Abs. 1 Z 2, 103 Abs. 1 und 3, 104, 105 und 116 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz,

6. des § 30 Abs. 1 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort,

7. der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, soweit nur der Wirkungsbereich eines Bundesministers betroffen ist, dieser Bundesminister, und

8. im Übrigen die Bundesregierung

betraut.

(2) Soweit völkerrechtliche Verpflichtungen Österreichs oder die Änderung unionsrechtlicher Vorschriften dies erfordern oder dies aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften zulässig ist, kann der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz durch Verordnung bestimmen, dass anstelle der Anhänge I bis VIII andere Abgrenzungen des Geltungsbereiches maßgeblich oder andere Listen der Unionsvorschriften bzw. Angaben für Bekanntmachungen zu verwenden sind oder andere Merkmale für die Veröffentlichung zu beachten sind.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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