BVergGKonz 2018 § 120. Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
Anlage 2 Verzeichnis der Verfahren, in welchen keine besonderen oder ausschließlichen Rechte gemäß § 4 Abs. 4 zuerkannt werden
§ 120. Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom S. 273, bleibt unberührt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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