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BVergGKonz 2018 § 12. Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

4. Abschnitt Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

§ 12. Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession

(1) Grundlage für die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession ist der vom Konzessionär während der Vertragslaufzeit erzielte Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aller im Zusammenhang mit der Konzession stehenden Gegenleistungen.

(2) Der geschätzte Wert einer Konzession ohne Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber vor der Durchführung der Konzessionsvergabe sachkundig zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung ist der Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch den Auftraggeber. Bei Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung ist dies der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung, bei Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung die erste nach außen in Erscheinung tretende Entscheidung.

(3) Liegt der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung mehr als 20% über dem vom Auftraggeber geschätzten Wert, so ist für die Zwecke des § 11 der Wert der Konzession zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung als geschätzter Wert der Konzession heranzuziehen.

(4) Der geschätzte Wert einer Konzession ist nach einer in den Konzessionsunterlagen anzugebenden objektiven Methode zu berechnen. Bei der Berechnung hat der Auftraggeber insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:

1. Gesamtwert aller Optionen und etwaiger Verlängerungen der Konzession,

2. Einkünfte aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Bußgeldern, soweit diese nicht im Auftrag des Auftraggebers erhoben werden,

3. Zahlungen oder Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile jeglicher Art durch den Auftraggeber oder eine Behörde an den Konzessionär, einschließlich Gegenleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen sowie staatliche Investitionsbeihilfen,

4. Gesamtwert von Zuschüssen oder Gewährung sonstiger finanzieller Vorteile jeglicher Art von Dritten für die Durchführung der Konzession,

5. Einkünfte aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind,

6. Gesamtwert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der Auftraggeber für den Konzessionär bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind, und

7. Prämien oder Zahlungen an Bewerber oder Bieter.

(5) Besteht ein Bauvorhaben oder eine Dienstleistung aus mehreren Losen, für die jeweils eine gesonderte Vergabe erfolgt, so ist als geschätzter Wert der Konzession der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose anzusetzen. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Oberschwellenbereich für die Vergabe aller Lose. Erreicht oder übersteigt der kumulierte Wert der Lose den in § 11 Abs. 1 genannten Schwellenwert nicht, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Vergabe von Konzessionen im Unterschwellenbereich für die Vergabe aller Lose.

(6) Die Wahl der angewandten Berechnungsmethode darf nicht den Zweck verfolgen, die Anwendung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu umgehen. Sofern nicht sachliche Gründe vorliegen, darf eine Konzession nicht so unterteilt werden, dass sie nicht den Vorschriften dieses Bundesgesetzes für den Oberschwellenbereich unterliegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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