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BVergGKonz 2018 § 110. Meldepflichten bei Baukonzessionen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 18.10.2018

3. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 110. Meldepflichten bei Baukonzessionen

(1) Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und AbfertigungsgesetzesBUAG, BGBl. Nr. 414/1972) der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

1. Name und Anschrift des Konzessionärs,

2. Wert der Konzession, Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Konzession, Ausführungsort und voraussichtlicher Ausführungsbeginn sowie voraussichtliche Ausführungsdauer der Bauleistung und

3. sofern für eine bestimmte Bauleistung nur ein Subunternehmer im Angebot angegeben wurde, folgende Daten hinsichtlich dieser Bauleistung: Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung.

(2) Auftraggeber haben überdies elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse einzutragen:

1. sofern für einen bestimmten Bauleistungsteil mehrere Subunternehmer im Angebot angegeben wurden, vor Beginn der Leistungserbringung: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;

2. unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz eines nicht im Angebot des Konzessionärs bekannt gegebenen Subunternehmers: Kennzahl des Auftrages, Name und Anschrift des bei der Ausführung der Bauleistung tatsächlich eingesetzten Subunternehmers sowie Kurzbeschreibung des Gegenstandes der Bauleistung;

3. sonstige allfällige Berichtigungen oder Ergänzungen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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