1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen
2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze
4. Abschnitt Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession
§ 11. Schwellenwert
(1) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.
(2) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.
(3) Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(________________________
Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab : 5 350 000 Euro
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
WAAAA-76599