BVergGKonz 2018 § 11. Schwellenwert, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

4. Abschnitt Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

§ 11. Schwellenwert

(1) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.

(2) Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession den in Abs. 1 genannten Betrag nicht erreicht.

(3) Die Angleichung des Schwellenwertes gemäß Abs. 1 an den von der Kommission gemäß dem Verfahren des Art. 9 der Richtlinie 2014/23/EU neu festgesetzten Schwellenwert ist vom Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

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Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab : 5 350 000 Euro

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