BVergGKonz 2018 § 107. Aufbewahrungspflichten, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

3. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

2. Hauptstück Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

§ 107. Aufbewahrungspflichten

Der Auftraggeber hat den Konzessionsvertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren.

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