BVergGKonz 2018 § 104. Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu
Bekanntmachungen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018
3. Teil Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen
1. Hauptstück Außerstaatliche Kontrolle, statistische Verpflichtungen
§ 104. Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen
Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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