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BVergGKonz 2018 § 101. Unwirksamerklärung des Widerrufes, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

2. Teil Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

2. Hauptstück Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

4. Abschnitt Feststellungsverfahren

§ 101. Unwirksamerklärung des Widerrufes

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn

1. der Antragsteller dies beantragt hat und

2. das Interesse der Bieter an der Fortführung des Konzessionsvergabeverfahrens das Interesse des Auftraggebers – auch unter der Berücksichtigung der allfälligen betroffenen öffentlichen Interessen – an der Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens überwiegt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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