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BVergGKonz 2018 § 10. Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen, BGBl. I Nr. 65/2018, gültig ab 21.08.2018

1. Teil Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

2. Hauptstück Geltungsbereich, Grundsätze

3. Abschnitt Ausnahmen vom Geltungsbereich

§ 10. Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen

(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben

1. eines Sektorenauftraggebers an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder

2. eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gebildet haben, an ein Unternehmen, das mit einem dieser Sektorenauftraggeber verbunden ist,

sofern die in den Abs. 2 und 3 genannten Umsatzziele erreicht werden.

(2) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 gelten

1. für Dienstleistungskonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Dienstleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Dienstleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen;

2. für Baukonzessionen, sofern unter Berücksichtigung aller Bauleistungen, die von dem verbundenen Unternehmen während der letzten drei Jahre erbracht wurden, mindestens 80% des insgesamt erzielten durchschnittlichen Umsatzes dieses Unternehmens aus der Erbringung von Bauleistungen für den Sektorenauftraggeber oder andere mit ihm verbundene Unternehmen stammen.

(3) Liegen für die letzten drei Jahre keine Umsatzzahlen vor, weil das verbundene Unternehmen gerade gegründet wurde oder erst vor kurzem seine Geschäftstätigkeit aufgenommen hat, genügt es, wenn das Unternehmen, etwa durch Prognosen über die Tätigkeitsentwicklung, glaubhaft macht, dass die Erreichung des jeweiligen in Abs. 2 genannten Umsatzzieles wahrscheinlich ist. Werden gleiche oder gleichartige Dienstleistungen oder Bauleistungen von mehr als einem mit dem Sektorenauftraggeber verbundenen und mit ihm wirtschaftlich zusammengeschlossenen Unternehmen erbracht, so sind die in Abs. 2 genannten Prozentsätze unter Berücksichtigung des Gesamtumsatzes zu berechnen, den diese verbundenen Unternehmen mit der Erbringung von Dienstleistungen bzw. Bauleistungen erzielen.

(4) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben

1. eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU ausschließlich zur Durchführung von Sektorentätigkeiten gemäß Anhang I gebildet haben, an einen dieser Sektorenauftraggeber oder

2. eines Sektorenauftraggebers an ein gemeinsames Unternehmen gemäß Z 1, an dem er beteiligt ist,

sofern das gemeinsame Unternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraumes von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens festgelegt wurde, dass die dieses Unternehmen bildenden Sektorenauftraggeber dem Unternehmen zumindest während dieses Zeitraumes angehören werden.

(5) Die Sektorenauftraggeber haben der Kommission auf deren Verlangen

1. die Namen der Unternehmen gemäß Abs. 1 bzw. 4,

2. die Art und den Wert der Konzessionen, die gemäß den Abs. 1 bzw. 4 vergeben wurden, sowie

3. die Angaben, die nach Auffassung der Kommission erforderlich sind, um zu belegen, dass die Beziehungen zwischen dem Sektorenauftraggeber und dem verbundenen oder gemeinsamen Unternehmen, an das die Konzessionen vergeben werden, den Anforderungen der Abs. 1 bis 4 genügen,

mitzuteilen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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