BPGG § 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2015, BGBl. I Nr. 12/2015, gültig ab 01.01.2015

9. Abschnitt Übergangsrecht

§ 48f. Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 12/2015

(1) Allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind die bis zum jeweils für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zugrunde zu legen.

(2) Eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes wegen der gesetzlichen Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015 ist nur dann zulässig, wenn auch eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist. Eine Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs ist wesentlich, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum eine Minderung oder Entziehung zulässig gewesen wäre. Dies gilt auch in den Fällen einer Befristung gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten auch für gerichtliche Verfahren.

(4) § 3a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2015 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes ab dem einlangt.

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