BPGG § 39., BGBl. Nr. 110/1993, gültig ab 01.07.1993
9.
ABSCHNITT§ 39.
(1) Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen gelten mit als rechtskräftig eingestellt.
(2) Wenn solche Geldleistungen noch für Zeiträume nach dem ausbezahlt werden, sind diese auf das Pflegegeld anzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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