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ASoK 5, Mai 2016, Seite 196

Auslegung der Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 und 3 BPGG (Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegestufen 1 und 2)

1. Die Übergangsbestimmungen des § 48f BPGG orientieren sich an jenen, die auch bereits 2011 bei der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Pflegegeldstufen 1 und 2 durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111, Anwendung fanden (vgl § 48b BPGG). Von der Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen durch die BPGG-Novelle BGBl I 2015/12 sind nur Pflegebedürftige betroffen, die einen Antrag auf Erstgewährung oder Erhöhung (von Stufe 1 auf Stufe 2) ab dem stellen (Neufälle). Für Personen, die ihre Anträge bis zum gestellt haben, ändert sich hingegen nichts (Altfälle); ihre Verfahren sind – auch über den hinaus – auf Basis der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Es sind daher entsprechend der Übergangsbestimmung des § 48f Abs 1 BPGG in allen am noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes die bis zum gültigen günstigeren Anspruchsvoraussetzungen von mehr als 60 bzw mehr als 85 Stunden weiterhin zugrunde zu legen. Dies gilt gemäß § 48f Abs 3 BPGG auch für ein allenfalls noch anschließendes sozialgerichtliches Verfahren.

S. 197 2. Tritt aber während des Gerichtsverfahrens eine Rechtsänderung, eine Änderung des Gesundheitszustands des Versicherten oder eine sonstige Änderung...

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