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AsylG 2005 § 54a. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK, BGBl. I Nr. 39/2026, gültig ab 12.06.2026
7. Hauptstück: Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
1. Abschnitt: Aufenthaltstitel

§ 54a. Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK

(1) Einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist in den Fällen des § 58 Abs. 1 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der Statusverordnung von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.

(2) Eine Versagung oder Entziehung des Aufenthaltstitels wegen eines Ausschlussgrundes gemäß Art. 17 der Statusverordnung ist mit einer Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG zu verbinden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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