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AsylG 2005 § 3a. Internationaler Schutz von Amts wegen, BGBl. I Nr. 39/2026, gültig ab 12.06.2026
2. Hauptstück Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes
2. Abschnitt (Anm.: offensichtlich gemeint: 1. Abschnitt) Flüchtlingseigenschaft

§ 3a. Internationaler Schutz von Amts wegen

Einem Fremden ist von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren die Flüchtlingseigenschaft oder der Status subsidiären Schutzes zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich oder aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts dazu verpflichtet hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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