AsylG 2005 § 39. Recht auf Verbleib, BGBl. I Nr. 39/2026, gültig ab 12.06.2026
4.
Hauptstück Asylverfahrensrecht5. Abschnitt Sonderbestimmungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der inneren Sicherheit während der Durchführung von Grenzkontrollen
§ 39. Recht auf Verbleib
Abweichend von Art. 10 der Verfahrensverordnung kommt einem Fremden, der gemäß § 38 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, erst mit Einreichung des Antrages (§ 17 Abs. 2) ein Recht auf Verbleib zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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