2. Abschnitt Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs
§ 4. Unzulässige Anträge
(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig abzulehnen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. in einem Drittstaat wirksamen Schutz gemäß Kapitel III Abschnitt V der Verfahrensverordnung gefunden hat (Schutz im ersten Asylstaat) oder finden kann (Schutz im sicheren Drittstaat),
2. in einem anderen Mitgliedstaat, einem EWR-Staat oder der Schweiz internationalen Schutz zuerkannt bekommen und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat,
3. einer in Art. 38 Abs. 1 lit. d der Verfahrensverordnung genannten Maßnahme unterliegt oder
4. den Antrag unter den in Art. 38 Abs. 1 lit. e der Verfahrensverordnung genannten Umständen gestellt hat.
Mit der Ablehnungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Drittstaatsangehörige zu begeben hat.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn die mit der Ablehnung zu verbindende aufenthaltsbeendende Maßnahme zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 2 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012) führen würde.
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