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AsylG 2005 § 4a. Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz, BGBl. I Nr. 39/2026, gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026
2. Hauptstück Flüchtlingseigenschaft und Status subsidiären Schutzes
2. Abschnitt Unzulässige Anträge und Unzuständigkeit Österreichs

§ 4a. Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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