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AsylG 2005 § 25. Gegenstandslosigkeit von Anträgen, BGBl. I Nr. 39/2026, gültig ab 12.06.2026
4. Hauptstück Asylverfahrensrecht
1. Abschnitt Allgemeines Asylverfahren

§ 25. Gegenstandslosigkeit von Anträgen

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, wenn er schriftlich gestellt wurde.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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