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ASVG Anlage 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Anlage 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche


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wenn in den Unterlagen bis die Beitragsklasse X vorgemerkt ist,
0,27 Euro,
wenn in den Unterlagen zwischen dem und dem die Beitragsklasse X bzw. nach dem die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist,
0,18 Euro

Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat


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wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946
2,18 Euro,
ab Jänner 1947
1,45 Euro,
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946
6,54 Euro
ab Jänner 1947
4,36 Euro,
wenn in den Unterlagen die Beitragklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946
10,90 Euro,
ab Jänner 1947
7,27 Euro.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518