ASVG Anlage 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b
Anlage 4 Beitrag zur Höherversicherung im Sinne des § 248 Abs. 2 lit. b
Im Bereiche der Pensionsversicherung der Arbeiter gilt als Beitrag zur Höherversicherung für die Kalenderwoche
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wenn in den Unterlagen bis die Beitragsklasse X vorgemerkt ist, | 0,27 Euro, |
wenn in den Unterlagen zwischen dem und dem die Beitragsklasse X bzw. nach dem die Beitragsklasse XV vorgemerkt ist, | 0,18 Euro |
Im Bereiche der Pensionsversicherung der Angestellten gilt als Beitrag zur Höherversicherung für den Kalendermonat
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wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse H vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 2,18 Euro, |
ab Jänner 1947 | 1,45 Euro, |
wenn in den Unterlagen die Beitragsklasse J vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 6,54 Euro |
ab Jänner 1947 | 4,36 Euro, |
wenn in den Unterlagen die Beitragklasse K vorgemerkt ist, für die Zeit bis Dezember 1946 | 10,90 Euro, |
ab Jänner 1947 | 7,27 Euro. |
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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