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ASVG § 84c. Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2020

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

7. Unterabschnitt Mitwirkung und Beteiligung der Sozialversicherung an der Planung und Steuerung des Gesundheitswesens sowie an der Zielsteuerung-Gesundheit

§ 84c. Beteiligung an der Zielsteuerung-Gesundheit

Der Dachverband und die Träger der Krankenversicherung haben sich an der Zielsteuerung-Gesundheit nach dem G-ZG zu beteiligen und sind zum Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere im Sinne der Abschnitte 4 und 5 G-ZG berechtigt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518