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ASVG § 83. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze, BGBl. Nr. 588/1991, gültig ab 01.01.1982

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.

5. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen.

§ 83. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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