ASVG § 83. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze, BGBl. Nr. 588/1991, gültig ab 01.01.1982

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen

Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung

5. Unterabschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 83. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze

Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

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