ASVG § 83. Verzugszinsen und
Verwaltungskostenersätze, BGBl. Nr. 588/1991, gültig ab 01.01.1982
ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT V. Mittel der Sozialversicherung.
5. UNTERABSCHNITT. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 83. Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze
Die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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