Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
4. Unterabschnitt
§ 80c. Beitrag des Bundes zur Finanzierung von Kieferregulierungen
(1) Der Bund hat bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres, erstmals bis zum für Kieferregulierungen 80 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (§ 447i) zu überweisen.
(2) Bis zum hat der Bund 20 Mio. Euro an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (§ 447i) zu überweisen. Dieser hat diese Mittel auf die Krankenversicherungsträger angemessen aufzuteilen.
(3) Die Überweisung der Mittel nach Abs. 1 und 2 erfolgt mit der Maßgabe des Wirksamwerdens des Gesamtvertrages nach § 343e Abs. 1.
(4) Wird die Sachleistung nach den § 153a dieses Bundesgesetzes, 94a GSVG, 95a BSVG und 69a B-KUVG auf Grund von Verträgen nach § 343e Abs. 2 erbracht, so hat der Bund die Mittel für diese Leistungen in der Höhe des voraussichtlich anfallenden Aufwandes, höchstens jedoch in der Höhe nach Abs. 1, an den beim Dachverband eingerichteten Zahngesundheitsfonds (§ 447i) zu überweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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