Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 794. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023
(1) Die § 54b und 261c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 treten mit in Kraft.
(2) Die Verrechnung der Beitragsübernahme nach § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 erfolgt rückwirkend nach Vorliegen der erforderlichen technischen Anpassungen in allen betroffenen Systemen.
(3) § 54b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023 tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Der Dachverband hat bis zum eine Evaluierung der Beitragsübernahme durch den Bund (§ 54b) unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Der Evaluierungsbericht ist dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vorzulegen und von diesem an den Nationalrat zu übermitteln.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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