Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 745. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021
(1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 in Kraft:
1. mit § 736 Abs. 10;
2. mit die § 108h Abs. 1a, 262a samt Überschrift und 286a samt Überschrift;
3. rückwirkend mit § 741 Abs. 2 Z 4 sowie Abs. 4 Z 15 und 16;
4. rückwirkend mit § 733 Abs. 15.
(2) § 236 Abs. 4b tritt mit Ablauf des außer Kraft.
(3) § 108h Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 ist nur auf Leistungen anzuwenden, deren Stichtag (§ 223 Abs. 2) nach dem liegt.
(4) Auf Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen nach § 236 Abs. 4b in der am geltenden Fassung spätestens am erfüllen, ist die genannte Bestimmung weiterhin anzuwenden; die § 262a und 286a sind dabei nicht anzuwenden.
(5) Die § 262a und 286a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2021 sind auf Pensionen anzuwenden, deren Stichtag nach dem liegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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