Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 724. Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2019
(1) Die § 31a Abs. 8 Z 3 und 4, Abs. 8 letzter Satz, Abs. 9 bis 12, 460e in der Fassung der Z 5 und 545 Abs. 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019 treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 460e in der Fassung der Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2019 tritt mit in Kraft.
(3) Abweichend von § 31a Abs. 8 können bis zum Vorliegen der technischen Verfügbarkeit der Registrierung des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) nach § 4a ff. E-GovG, längstens bis , e-cards ohne Lichtbilder, die eigens zu kennzeichnen sind und längstens drei Jahre gültig sind, ausgegeben werden. Dies gilt nur für jene Fälle, in denen kein Lichtbild in den in § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 und Abs. 10 genannten Beständen vorhanden ist und auch keine Ausnahme von der Verpflichtung zur Beibringung vorliegt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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