ASVG § 705. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2017, BGBl. I Nr. 114/2021, gültig ab 01.07.2021

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt II Schlußbestimmungen

§ 705. Schlussbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2017

(1) Es treten in Kraft:

1. rückwirkend mit § 227a Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017;

2. rückwirkend mit die §§ 420 Abs. 3 und 423 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017;

3. mit die §§ 351c Abs. 6, Abs. 7 Z 2, Abs. 10 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017;

4. mit § 351c Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017.

(2) § 351c Abs. 6, 7 Z 2 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2017 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Hauptverband nach dem erfolgt.

(3) § 351c Abs. 10 tritt mit außer Kraft. § 351c Abs. 10 in der am geltenden Fassung tritt mit in Kraft. Für Verfahren, in denen die Antragstellung durch das vertriebsberechtigte Unternehmen oder die Einleitung des Verfahrens durch den Dachverband vor dem erfolgt, ist § 351c Abs. 10 in der am geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(4) Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 11 und 12 erfassten Arzneispezialitäten bis beziehungsweise für die vom § 351c Abs. 13 erfassten Arzneispezialitäten bis innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis ausgeschlossen.

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