Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 628. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 (66. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 3, 31 Abs. 3 Z 9, 31a Abs. 4 und 4a, 122 Abs. 2 Z 2, 138 Abs. 1, 351g Abs. 4, 351i Abs. 4, 363 Abs. 1, 421 Abs. 1, 442 Abs. 2, 447a, 447b, 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 29 und 621 Abs. 3 sowie die Anlage 1 Nr. 27 lit. b bis d, Nr. 43, Nr. 45 und Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
2. mit die § 51d Abs. 3 Z 2 und 123 Abs. 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
3. mit die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b, 67 Abs. 4 und 10 sowie 335 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
4. mit § 474 Abs. 1 in der Fassung der Z 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
5. rückwirkend mit die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g in der Fassung der Z 4 und 30 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
6. rückwirkend mit § 204 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
7. rückwirkend mit § 448 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
8. rückwirkend mit § 176 Abs. 1 Z 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
9. rückwirkend mit die § 176 Abs. 1 Z 5 und 13 sowie 201 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
10. rückwirkend mit die Anlage 1 Nr. 51 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
11. rückwirkend mit die § 363 Abs. 3 Z 2 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
12. rückwirkend mit die § 363 Abs. 3 Z 1 und 365 Abs. 3 in der Fassung der Z 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006;
13. rückwirkend mit § 176 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006.
(2) Leidet die versicherte Person am an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 als Berufskrankheit gilt, oder ist sie vor dem an einer solchen Krankheit gestorben, so sind an sie oder an ihre Hinterbliebenen die Leistungen der Unfallversicherung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall nach dem eingetreten ist; die Leistungen sind frühestens ab zu erbringen, wenn der Antrag bis zum Ablauf des gestellt wird; wird der Antrag nach dem gestellt, so gebühren die Leistungen frühestens ab dem Tag der Antragstellung.
(3) Auf vor dem in das Firmenbuch eingetragene Personengesellschaften des Handelsrechts und Erwerbsgesellschaften sind für die Dauer der Firmenfortführung ohne dem nach § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 Unternehmensgesetzbuch vorgeschriebenen Rechtsformzusatz weiterhin die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Fassung des BGBl. I Nr. 138/1998 und 8 Abs. 1 Z 3 lit. b in der Fassung des BGBl. Nr. 411/1996 sowie die § 67 Abs. 10 und 335 Abs. 1 jeweils in der Fassung des BGBl. Nr. 741/1990 anzuwenden.
(3a) Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt bereits das 27. Lebensjahr vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert.
(3b) Personen, die nach § 123 Abs. 8 lit. b in der am geltenden Fassung als Angehörige anspruchsberechtigt sind und zu diesem Zeitpunkt das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bleiben weiterhin als Angehörige anspruchsberechtigt, so lange sich der maßgebliche Sachverhalt nicht ändert, längstens jedoch bis zum Ablauf des .
(4) § 351g Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem beim Hauptverband einlangen. Auf Anträge, die vor dem beim Hauptverband einlangen, ist § 351g Abs. 4 in der am geltenden Fassung anzuwenden.
(5) Die § 447a Abs. 1 bis 9 und 447b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2006 sind erstmals für den Ausgleich des Jahres 2005, erfolgswirksam im Geschäftsjahr 2006, anzuwenden.
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