Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 625. Schlussbestimmungen zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 (65. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 4 Abs. 4 lit. a, 8 Abs. 1 Z 2 lit. g, 18a Abs. 2 Z 1, 18b samt Überschrift, 35 Abs. 4 lit. b, 53 Abs. 3 lit. b, 59 Abs. 3, 68a samt Überschrift, 70 Abs. 1, 70a Abs. 1, 76b Abs. 5a, 77 Abs. 6 und 8, 91 Abs. 1, 175 Abs. 5 Z 3, 225 Abs. 1 Z 1 und 2, 226 Abs. 4, 227 Abs. 1 Z 1, 230 Abs. 2 lit. c, 264 Abs. 1 Z 5, 293 Abs. 1, 360a samt Überschrift, 447 Abs. 2a, 459d samt Überschrift, 479 Abs. 2 Z 1, 607 Abs. 13, 619 Abs. 4, 622 und 623 Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
1a. mit § 34 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
2. rückwirkend mit § 31c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
3. rückwirkend mit die § 5 Abs. 1 Z 2, 10 Abs. 1, 44 Abs. 1 Z 2, 203 Abs. 2, 210 Abs. 1, 212 Abs. 3 und 471f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005;
4. rückwirkend mit die Abs. 8 bis 14 und die § 32b Abs. 1 und 1a, 32e samt Überschrift, 32g samt Überschrift, 44 Abs. 1 Z 14, 70 Abs. 2, 76a Abs. 1, 76b Abs. 3 und 3a, 230 Abs. 2 lit. h, 308 Abs. 1a, 311 Abs. 2, 421 Abs. 1 Z 4 und Abs. 4 Z 2 sowie Abs. 7, 440 Abs. 6, 442 Abs. 1, 2 und 5, 442c samt Überschrift, 506a, 609 Abs. 7 und 8 sowie 617 Abs. 3 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005.
(1a) § 113 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 tritt, sofern die Burgenländische Gebietskrankenkasse für die versicherte Person nach § 30 zuständig ist und der (die) meldepflichtige Dienstgeber(in) seinen (ihren) Betriebssitz im Burgenland hat, mit in Kraft.
(2) Die § 225 Abs. 3, 226 Abs. 3 und 254 Abs. 5 treten mit Ablauf des außer Kraft, sie sind jedoch auf Verfahren, die an diesem Tag anhängig sind, weiterhin anzuwenden.
(3) § 4 Abs. 1 Z 11 tritt rückwirkend mit Ablauf des außer Kraft.
(4) Die § 59 Abs. 3, 68a sowie 225 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind nicht auf Personen anzuwenden, die Anspruch auf eine Pension mit Stichtag (§ 223 Abs. 2) vor dem haben.
(5) Für Personen, die vor dem geboren sind, ist § 76b Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 so anzuwenden, dass im Fall der Beitragsentrichtung nach Vollendung des 50. Lebensjahres die Beitragsgrundlage mit dem Faktor 1,66 zu vervielfachen ist; an die Stelle dieses Faktors tritt nach Vollendung des 55. Lebensjahres der Faktor 2,22 und nach Vollendung des 60. Lebensjahres der Faktor 2,34. Soweit Personen, die nach dem geboren sind, bereits vor dem Beiträge nach § 227 Abs. 3 unter Vervielfachung der Beitragsgrundlage mit einem Faktor entrichtet haben, sind ihnen die auf die Vervielfachung entfallenden Beitragsteile bei Anfall einer Direktpensionsleistung - aufgewertet mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (§ 108 Abs. 4) - von Amts wegen zu erstatten; auf Antrag hat die Erstattung schon vor Pensionsanfall zu erfolgen.
(6) Der Härteausgleichsfonds nach Abschnitt IVa des Vierten Teiles hat bis zum 34 Millionen Euro an den Bund rückzuüberweisen.
(7) Die Richtsätze nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb, lit. b und lit. c sublit. bb in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 sind abweichend von § 293 Abs. 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 6 für das Kalenderjahr 2006 nicht zu vervielfachen.
(8) Der auf die Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pensionsversicherung entfallende Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand der einzelnen Versicherungsträger nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG, dem BSVG und dem B KUVG sowie der Verwaltungsaufwand des Hauptverbandes dürfen ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 nach Maßgabe der folgenden Absätze den jährlichen Verwaltungszielwert der einzelnen Versicherungsträger und des Hauptverbandes nicht übersteigen.
(9) Der jährliche Verwaltungszielwert für die Versicherungsträger besteht aus der ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Kopfquote des Jahres 1999. Der Vergleich des Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes der Versicherungsträger ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert wird nach Bildung einer Durchschnittskopfquote aus den Kopfquoten des jeweils aktuellen Jahres und der beiden vorangegangenen Jahre vorgenommen. Die Kopfquote wird errechnet aus dem Basiswert eines Geschäftsjahres im Zweig Krankenversicherung pro versicherte Person und anspruchsberechtigte(n) Angehörige(n), im Zweig Unfallversicherung pro unmittelbar versicherten Personen und im Zweig Pensionsversicherung pro unmittelbar versicherten Personen zuzüglich Pensionsstand. Der Basiswert wird errechnet aus dem Nettoverwaltungs- und Verrechnungsaufwand der amtlichen Erfolgsrechnung der Versicherungsträger; der Verwaltungs- und Verrechnungsaufwand ist sodann um die Einhebungsvergütung nach § 82 dieses Bundesgesetzes und nach § 250 Abs. 2 GSVG zu erhöhen und um die Aufwandsarten „Pensionen“, „Abfertigungen und Sterbegelder“, jeweils zu 50 %, sowie „Miete und Leasingaufwendungen“, um die Pauschalbeträge für Lehrlinge nach Abs. 11 sowie um träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten nach Abs. 12 zu vermindern.
(10) Bei Versicherungsträgern, die zwei oder mehrere Versicherungszweige durchführen, hat sich die Feststellung des jährlichen Verwaltungs- und Verrechnungsaufwandes jeweils auf alle Versicherungszweige gemeinsam zu beziehen.
(11) Für jeden beim Versicherungsträger beschäftigten Lehrling ist ein Pauschalbetrag in der Höhe von 1 750 € monatlich zu berücksichtigen.
(12) Als träger- bzw. versicherungsspezifische Abzugsposten kommen in Betracht:
1. für längstens fünf Jahre die Kosten der Auflösung und Umgestaltung von Organisationseinheiten (insbesondere jener der elektronischen Datenverarbeitung), soweit diese auf Grund der Zusammenführung von gemeinsamen Aufgaben oder der Zusammenführung von Versicherungsträgern bzw. der Schaffung von Einrichtungen im Sinne des § 81 Abs. 2 entstehen (Fusionskosten);
2. der Aufwand für die Administration der Entgeltfortzahlung im Bereich der Unfallversicherung.
(13) Pensionen, Abfertigungen und Sterbegelder sowie Miete und Leasingaufwendungen, die bereits nach Abs. 9 abgezogen wurden, können im Rahmen der Fusionskosten nach Abs. 12 Z 1 nicht mehr berücksichtigt werden.
(14) Für den Hauptverband sind die Abs. 9 bis 13 so anzuwenden, dass der Vergleich des Verwaltungsaufwandes des Hauptverbandes ab dem Geschäftsjahr 2005 bis zum Geschäftsjahr 2011 mit dem jährlichen Verwaltungszielwert unter Heranziehung des der Kopfquotenberechnung nach Abs. 9 zugrunde liegenden Basiswertes zu erfolgen hat, wobei der jährliche Verwaltungszielwert aus dem ab dem Geschäftsjahr 2004 um die Inflationsrate des jeweils vorangegangenen Jahres erhöhten Basiswert des Jahres 2004 besteht. Der Verbandsvorstand hat der Trägerkonferenz über eine Zielwertverfehlung zu berichten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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