Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen
Abschnitt II Schlußbestimmungen
§ 610. Schlussbestimmungen zu Art. 1 Teil 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 (61. Novelle)
(1) Es treten in Kraft:
1. mit die § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c, 31 Abs. 5 Z 31, 70b Abs. 1 und 2, 81 Abs. 2a, 86 Abs. 4, 91 Abs. 1, 103 Abs. 2, 113 Abs. 2, 201 Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 5, 227 Abs. 1 Z 1 und 5, 235 Abs. 3 lit. a, 247, 254 Abs. 6, 255 Abs. 7, 261 Abs. 7, 273 Abs. 2, 284c, 288 Abs. 1, 308 Abs. 5, 324 Abs. 1, 363 samt Überschrift, 364, 368 Abs. 1, 415, 418 Abs. 6, 443 Abs. 1, 447g Abs. 3 Z 1 und 2, 460 Abs. 3a und 4a, 460b, 603 Überschrift, 605 Überschrift sowie 607 Abs. 3b, 7, 8a, 9, 11 bis 13, 14a, 17a, 18 und 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003;
2. rückwirkend mit die § 227a Abs. 6 und 228a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003.
(2) Es treten außer Kraft:
1. mit Ablauf des § 261c Abs. 2;
2. mit Ablauf des die § 227a Abs. 7 und 228a Abs. 4.
(3) § 460 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 gilt nur für Bestellungen, die nach dem erfolgen.
(4) § 460 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2003 gilt nur für Bestellungen, die nach dem erfolgen; solche Neubestellungen dürfen erst dann vorgenommen werden, wenn die bereits vor dem bestellten ständigen StellvertreterInnen der leitenden Angestellten und der leitenden Ärzte (Ärztinnen) aus ihrer Funktion ausgeschieden sind oder - soweit es sich um einen der im § 427 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Versicherungsträger handelt - nur mehr eine(r) dieser ständigen Stellvertreter(innen) seine (ihre) Funktion ausübt.
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