ASVG § 538t. Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung, BGBl. I Nr. 100/2018, gültig ab 01.01.2019

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

8. Unterabschnitt Zusammenführung der Gebietskrankenkassen

§ 538t. Österreichische Gesundheitskasse – Errichtung

(1) Die Burgenländische, Kärntner, Niederösterreichische, Oberösterreichische, Salzburger, Steiermärkische, Tiroler, Vorarlberger und Wiener Gebietskrankenkasse werden ab mit Wirksamkeit ab zur Österreichischen Gesundheitskasse zusammengeführt. Die Österreichische Gesundheitskasse ist Versicherungsträger im Sinne des § 32.

(2) Alle Rechte und Verbindlichkeiten der im Abs. 1 genannten Gebietskrankenkassen gehen mit auf die Österreichische Gesundheitskasse über. Sie ist ab zur Durchführung der Verwaltungs- und Leistungssachen zuständig, die nach den am geltenden Vorschriften von den in Abs. 1 genannten Gebietskrankenkassen zu besorgen sind. Der Österreichischen Gesundheitskasse obliegt die Erstellung der Rechnungsabschlüsse, der Geschäftsberichte (§ 444 Abs. 1) und der statistischen Nachweisungen (§ 444 Abs. 2) für das Jahr 2019 für die im Abs. 1 genannten Gebietskrankenkassen.

(3) Personen, die am in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskrankenkasse stehen, sind ab Bedienstete der Österreichischen Gesundheitskasse.

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