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ASVG § 525. Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung, BGBl. Nr. 189/1955, gültig ab 01.01.1956

Zehnter Teil Übergangs- und Schlußbestimmungen

Abschnitt I Übergangsbestimmungen

2. Unterabschnitt Übergangsbestimmungen zum Abschnitt VI des Ersten Teiles, zum Zweiten bis Vierten und Neunten Teil (Leistungen)

§ 525. Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Unfallversicherung

Sind in der Unfallversicherung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage Zeiten vor dem heranzuziehen, so sind in diesen Fällen die Bestimmungen der § 178 bis 182 über die Bemessungsgrundlage auch auf die vor dem zu berücksichtigenden Zeiträume anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAA-76518