Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt V Mittel der Sozialversicherung
1. Unterabschnitt Beiträge zur Pflichtversicherung auf Grund des Arbeitsverdienstes (Erwerbseinkommens)
§ 51a. Zusatzbeitrag in der knappschaftlichen Pensionsversicherung
(1) Für Personen, die in der knappschaftlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind, ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 5,5% der allgemeinen Beitragsgrundlage zu leisten. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den Dienstgeber.
(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, soweit nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
SAAAA-76518