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ASVG § 483. Beitragsorientiertes System, BGBl. I Nr. 122/2011, gültig ab 28.12.2011

Neunter Teil Sonderbestimmungen

Abschnitt III Übertragung von Leistungen und Anwartschaften des Pensionsinstitutes für Verkehr und öffentliche Einrichtungen

§ 483. Beitragsorientiertes System

(1) Ab hat das Pensionsinstitut ausschließlich beitragsorientiert zu verfahren. Der Geltungsbereich des beitragsorientierten Systems bestimmt sich nach § 38 der Satzung 2006 in der am geltenden Fassung. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des .

(2) Ab kann gegen das Vermögen des Pensionsinstitutes zur Hereinbringung von Ansprüchen aus dem leistungsorientierten System nach Abschnitt V der Satzung 2006 in der am geltenden Fassung weder ein Pfandrecht wirksam begründet noch Exekution geführt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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