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ASVG § 380. Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes., BGBl. Nr. 104/1985, gültig von 01.01.1962 bis 31.12.1986

Siebenter Teil Verfahren

Abschnitt II Verfahren in Leistungssachen

2. Unterabschnitt

§ 380. Ablehnung von Mitgliedern des Schiedsgerichtes.

(1) Für die Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsgerichte gelten sinngemäß die Bestimmungen der § 19 bis 22 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die Ablehnung ist beim Schiedsgericht zu erklären.

(2) Über die Ablehnung eines Beisitzers entscheidet der Vorsitzende, über die des ständigen Vorsitzenden oder eines seiner Stellvertreter das Oberlandesgericht Wien. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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