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ASVG § 31d. Elektronische Gesundheitsakte (ELGA), BGBl. I Nr. 111/2012, gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012

ERSTER TEIL. Allgemeine Bestimmungen.

ABSCHNITT III. Versicherungsträger und ihre Zuständigkeit; Dachverband der Sozialversicherungsträger

4. Unterabschnitt Elektronisches Verwaltungssystem und Elektronische Gesundheitsakte

§ 31d. Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Der Hauptverband hat sich an der Einführung und Umsetzung der Elektronischen Gesundheitsakte (ELGA) zu beteiligen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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